Prüfung von fahrerlosen Transportsystemen

(FTS)

wie fahrerlose Transportsysteme [FTS], fahrerlose Transportfahrzeuge [FTF],
Automated Guided Vehicles [AGV]

Unsere Leistung

Wir prüfen Ihre fahrerlosen Transportsysteme (FTS) und deren Schutzeinrichtungen, wie berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS), Schaltpuffer (SL), usw., unabhängig vom Hersteller, entsprechend den rechtlichen Anforderungen und dem Stand der Technik durch. Gemäß BetrSichV §14 und nach VDI 2510.

Umfang der FTS Prüfung

  • Feststellung der Arbeitssicherheit am betroffenen Fahrbereich der Maschine (FTS)
  • Überprüfung der Funktionalität
  • Prüfung der Einbindung in die Steuerung gemäß Hersteller- und normativen Vorgaben
  • Auslesen der Konfiguration der Schutzeinrichtung
  • Prüfung der spezifische Anforderungen aufgrund des Maschinentyps (FTS)
  • Erstellung eines Prüfprotokolls
  • Anbringung einer Prüfplakette mit Datum der nächsten Prüfung
  • Durchsprache der Prüfergebnisse
  • Zusammenfassung der Prüfungen ab 20 Prüfungen

Aufbewahrung und Verfügbarkeit

Die Prüfergebnisse werden von uns in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufbewahrt und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Unterstützung bei Abweichungen

Sollten im Rahmen der Prüfungen, Abweichungen zum Stand der Technik oder Sicherheitsrelevante Anmerkungen auftreten, können wir Ihnen gerne einen Maßnahmenplan erarbeiten, um die Maschine auf den Stand der Technik zu bringen. Siehe Maßnahmenplan zur Mängelbehebung.

Kontaktieren sie uns für ein unverbindliches Angebot

Lassen Sie sich noch heute Ihr unverbindliches Angebot zukommen über info@safetyinspect.de oder unser Kontaktformular.

Fälligkeit der FTS Prüfung

Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen der Beratung zur Gefährdungsbeurteilung bei der Ermittlung Ihrer spezifischen wiederkehrenden Prüffristen.

Erstmalige FTS Prüfung:

Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme erfolgen.

Wiederkehrende FTS Prüfung:

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind durch den Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. 
Falls Anforderungen aus Typ-C Normen bestehen, sollten diese berücksichtigt werden.

Bewährte Prüffrist nach TRBS 1201: jährlich (1 mal pro Jahr)

Außerordentliche FTS Prüfung:

Nach Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignissen.

Paragraph

Grundlage der FTS Prüfung

Sogenannte Fahrerlose Transportsysteme (FTS) werden durch die VDI Richtlinie VDI 2510 "Fahrerlose Transportsysteme" ebenso wie Flurförderzeuge oder Krane der Fördertechnik zugeordnet und dienen dem innerbetrieblichen Materialtransport. Diese Systeme werden zwar automatisch gesteuert, jedoch wird der Fahrweg der Transportfahrzeuge vom Menschen vorgegeben. In Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) handelt es sich bei diesen Transportfahrzeugen um Maschinen, die gemäß BetrSichV als Arbeitsmittel für die Arbeit verwendet und zumindest in irgendeiner Form u.a. bedient, an- oder abgeschaltet, instandgehalten, überwacht und betrieben werden. Weiterhin existieren Schnittstellen nicht allein durch die an den Transportfahrzeugen verbauten Bedienelemente zu Beschäftigten, sondern auch durch eine gleichzeitige Anwesenheit von Transportfahrzeugen und Beschäftigten innerhalb der Arbeitsstätte, also im Arbeitsumfeld des Arbeitsmittels.

Dadurch hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV (so wie z. B. bei Gabelstaplern oder Kranen) die von diesem Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln und dabei ebenso die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind u. a. schädigende Einflüsse durch die Verwendung selbst (Betriebsbedingungen) oder Herstellerhinweise mit zu berücksichtigen, um so z. B. die Funktionstüchtigkeit von an diesen Arbeitsmitteln verbauten Warn- und Sicherheitseinrichtungen (z.B. BWS, Schaltpuffer, Not-Aus-Taster, Blinkleuchten, Fahrwegskontrolleinrichtungen zum Schutz von Personen,) während der Verwendung zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur solche Arbeitsmittel bereitzustellen und zu verwenden, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind, vor vorhersehbaren Gefährdungen schützen und keine Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen könnten. Dies umfasst vor allem die Ausstattung der Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen sowie die Implementierung von Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln.

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Ebenso sind Arbeitsmittel, die schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind und Gefährdungen für die Beschäftigten verursachen können, regelmäßigen Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen.

Arbeitsmittel, die außergewöhnlichen Ereignissen ausgesetzt waren, welche potenziell ihre Sicherheit beeinträchtigen und Beschäftigte gefährdet haben könnten, müssen einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen werden. Solche außergewöhnlichen Ereignisse können Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

Die zur Prüfung befähigte Person muss die Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 erfüllen und ist bei der Durchführung der Prüfungen nicht fachlich weisungsgebunden durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen, die Prüfungen durchführen, dürfen vom Arbeitgeber aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass das Prüfergebnis dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Diese Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen.

Rechtliche Grundlagen:

 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), EN ISO 13855, VDI 2510, Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201

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