Kraftmessung an druckempfindlichen Schutzeinrichtungen an Maschinen

(KM)

an Schaltleisten, Schaltstangen, Schaltmatten, Schaltplatten, Schaltpuffern und ähnliche Einrichtungen

Unsere Leistung

Wir führen für sie Kraftmessungen an druckempfindlichen Schutzeinrichtungen wie Schaltleisten, Schaltstangen, Schaltmatten, Schaltplatten, Schaltpuffern und ähnliche Schutzeinrichtungen, an jeglichen Maschinen entsprechend den rechtlichen Anforderungen und dem Stand der Technik durch.

Umfang der Kraftmessung

  • Unparteiliche Kraftraftmessung
  • Messung mit kalibriertem Kraftmessgerät
  • Erstellung eines Messprotokolls

Aufbewahrung und Verfügbarkeit

Die Messergebnisse werden von uns in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufbewahrt und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Fälligkeit der Kraftmessung

Erstmalige Kraftmessung:

Die Messung sollte vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage erfolgen.

Wiederkehrende Kraftmessung:

Die Fristen für die wiederkehrenden Messung sind durch den Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Außerordentliche Kraftmessung:

Nach Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignissen.

Paragraph

Grundlage der Kraftmessung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur solche Arbeitsmittel bereitzustellen und zu verwenden, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind, vor vorhersehbaren Gefährdungen schützen und keine Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen könnten. Dies umfasst vor allem die Ausstattung der Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen sowie die Implementierung von Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln.

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Ebenso sind Arbeitsmittel, die schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind und Gefährdungen für die Beschäftigten verursachen können, regelmäßigen Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen.

Arbeitsmittel, die außergewöhnlichen Ereignissen ausgesetzt waren, welche potenziell ihre Sicherheit beeinträchtigen und Beschäftigte gefährdet haben könnten, müssen einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen werden. Solche außergewöhnlichen Ereignisse können Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

Die zur Prüfung befähigte Person muss die Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 erfüllen und ist bei der Durchführung der Prüfungen nicht fachlich weisungsgebunden durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen, die Prüfungen durchführen, dürfen vom Arbeitgeber aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass das Prüfergebnis dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Diese Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen.

Rechtliche Grundlagen:

 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), EN ISO 13856-1, EN ISO 13856-2, EN ISO 13856-3

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