Prüfung von Leitern und Tritten

(LUT)

Unsere Leistung

Wir prüfen Ihre Leitern und Tritte, unabhängig vom Hersteller, entsprechend den rechtlichen Anforderungen und dem Stand der Technik durch. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §14 und entsprechend den Anforderungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2 sowie DGUV 208-016 und EN 131 Teil 1 – 4.
Diese Dienstleistung bietet sich im Zuge von Prüfungen von Schutzeinrichtungen oder Arbeitsmitteln, Messungen oder anderen Dienstleistungen bei denen unser Techniker bereits vor Ort ist an.

Umfang der Prüfung von Leitern und Tritten

  • Visuelle Inspektion: Überprüfung auf offensichtliche Mängel
  • Funktionstest: Sicherstellen, der Beweglichkeit und Standfestigkeit
  • Kontrolle der korrekten Kennzeichnung, einschließlich Tragfähigkeitsangaben und Herstellerinformationen.
  • Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen, bei Leitern mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. rutschfeste Füße, Sicherheitsgurte
  • Erstellung eines Prüfprotokolls
  • Anbringung einer Prüfplakette mit Datum der nächsten Prüfung
  • Durchsprache der Prüfergebnisse
  • Zusammenfassung der Prüfungen ab 20 Prüfungen

Aufbewahrung und Verfügbarkeit

Die Prüfergebnisse werden von uns in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufbewahrt und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Unterstützung bei Abweichungen

Sollten im Rahmen der Prüfungen, Abweichungen zum Stand der Technik oder Sicherheitsrelevante Anmerkungen auftreten, können wir Ihnen gerne einen Maßnahmenplan erarbeiten, um die Maschine auf den Stand der Technik zu bringen. Siehe Maßnahmenplan zur Mängelbehebung.

Kontaktieren sie uns für ein unverbindliches Angebot

Lassen Sie sich noch heute Ihr unverbindliches Angebot zukommen über info@safetyinspect.de oder unser Kontaktformular.

Fälligkeit der Prüfung

Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen der Beratung zur Gefährdungsbeurteilung bei der Ermittlung Ihrer spezifischen wiederkehrenden Prüffristen.

Erstmalige Prüfung:

Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme erfolgen.

Wiederkehrende Prüfung:

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind durch den Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. 
Falls Anforderungen aus Typ-C Normen bestehen, sollten diese berücksichtigt werden.

Empfohlene Prüffrist nach DGUV 208-016:
mindestens 1 mal pro Jahr

Außerordentliche Prüfung:

Nach Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignissen.

Paragraph

Grundlage der Prüfung von Leitern und Tritten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur solche Arbeitsmittel bereitzustellen und zu verwenden, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind, vor vorhersehbaren Gefährdungen schützen und keine Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen könnten. Dies umfasst vor allem die Ausstattung der Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen sowie die Implementierung von Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln.

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Ebenso sind Arbeitsmittel, die schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind und Gefährdungen für die Beschäftigten verursachen können, regelmäßigen Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen.

Arbeitsmittel, die außergewöhnlichen Ereignissen ausgesetzt waren, welche potenziell ihre Sicherheit beeinträchtigen und Beschäftigte gefährdet haben könnten, müssen einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen werden. Solche außergewöhnlichen Ereignisse können Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

Die zur Prüfung befähigte Person muss die Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 erfüllen und ist bei der Durchführung der Prüfungen nicht fachlich weisungsgebunden durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen, die Prüfungen durchführen, dürfen vom Arbeitgeber aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass das Prüfergebnis dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Diese Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen.

Rechtliche Grundlagen:

 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2, DGUV 208-016, EN 131 Teil 1 - 4

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