Beratung zur Gefährdungsbeurteilung

(GBU)

Unsere Leistung

Wir bieten umfassende Beratung und Unterstützung bei der Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung gemäß den gesetzlichen Anforderungen und dem Stand der Technik. Mit unserem fundierten Fachwissen und unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Arbeitsmittel den rechtlichen Vorgaben und aktuellen Standards entsprechen. Dabei legen wir besonderen Fokus auf das Thema Maschinensicherheit und die Festlegung angemessener Prüffristen, um die Sicherheit Ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. 

Umfang der Beratung zur Gefährdungsbeurteilung

  • Der Umfang erfolgt entsprechend Ihrem Bedarf, von der kompletten Erstellung bis hin zur unterstützenden Beratung

Beurteilung der;

  • Arbeitsstätte und Arbeitsplatzes
  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkung
  • Gestaltung und Auswahl der Arbeitsmittel und deren Handhabung
  • Gestaltung der Arbeitsverfahren / -abläufe
  • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • Psychische Belastung bei der Arbeit

 

  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung oder Beratungsprotokolls
  • Durchsprache der Ergebnisse

Aufbewahrung und Verfügbarkeit

Die Dokumentation wird von uns in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufbewahrt und steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Die Regelmäßigkeit der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hängt vom jeweiligen Betrieb ab. Das Arbeitsschutzgesetz gewährt hier gewisse Freiheiten: "Wenn mein Arbeitsplatz seit Jahren unverändert bleibt, muss dieser nicht ständig neu beurteilt werden. Treten jedoch neue Regelungen in Kraft oder kommt es zu organisatorischen oder technischen Änderungen, ist eine neue Gefährdungsbeurteilung notwendig."

Paragraph

Grundlage der Gefährdungsbeurteilung

Als Arbeitgeber sind Sie gemäß §5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet Sie nicht von dieser Pflicht.

Gemäß dem Gesetz müssen Sie die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten beurteilen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln. Das Ziel ist es festzustellen, ob betriebliche Tätigkeiten gesundheitliche Schädigungen oder Erkrankungen bei Ihren Beschäftigten verursachen können.

Gefährdungen können sich insbesondere aus folgenden Bereichen ergeben:

1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Handhabung,

4. Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenspiel,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Die Art und der Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen für wiederkehrende Prüfungen müssen dokumentiert werden. Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen müssen so festgelegt werden, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen. Dabei sind insbesondere die Eignung der Arbeitsmittel für die geplante Verwendung sowie die Arbeitsabläufe und -organisation zu berücksichtigen.

Rechtliche Grundlagen:

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